SLRadarby ERUNNA SA

Neue Vorschriften für Apotheken, Ärzteschaft und Grosshandel

Verordnungen, Gesetze, Vernehmlassungen und Mitteilungen von BAG, Swissmedic und Amtlicher Sammlung (Fedlex), die für die Praxis relevant sind – jeweils in drei Zeilen zusammengefasst, mit Link zum amtlichen Text.

Quellen zuletzt geprüft: 26.10.2026 um 07:05 Uhr (automatisch, täglich um 07:05 Uhr).

SL Radar by ERUNNA SA

Demnächst: Inkrafttreten und Fristen

Swissmedic 01.08.2026 Wegleitung / Auslegung In Kraft ab 01.08.2026 Frist 01.11.2026

Anpassung der Wegleitung RMP ICH E2E Informationen Einreichung HAM

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Version 7.0 der Swissmedic-Wegleitung RMP ICH E2E: Behördlich angeordnetes Informationsmaterial ist neu über die zentrale elektronische Publikationsplattform zu publizieren, in der Regel in allen drei Amtssprachen. Zulassungsinhaberinnen müssen es bereitstellen, die Verteilung dokumentieren und Fachpersonen über Updates informieren. Fristen bei Anpassungen: 3 bzw. 4 Monate elektronisch, 12 Monate gedruckt.
Für wen
Die Pflichten betreffen primär Zulassungsinhaberinnen; Apotheken und Ärzteschaft erhalten über die Plattform jederzeit Zugang zu vollständigem und aktuellem Material.
Ab wann
Die Wegleitung gilt ab 01.08.2026 (Upload ab diesem Datum möglich); bestehendes Material ist bis spätestens 01.11.2026 aufzuschalten und ab dann öffentlich zugänglich; die Vorgaben für nicht RMP-pflichtige Arzneimittel gelten ab 01.11.2026.

ZulassungsinhaberinnenApothekenÄrztinnen und Ärzte Amtlicher Text (Swissmedic) ↗

Fedlex 24.06.2026 AS 2026 336 Neues Recht In Kraft ab 01.01.2027

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Die OKP übernimmt Impfungen nach Art. 12a KLV in Apotheken ab 16 Jahren, wenn Diplom ab 1.1.2022 oder FPH-Fähigkeitsausweis und kantonale Befugnis vorliegen. Ärztliche Anordnung u.a. bei Immunschwäche, Schwangerschaft, Lebendimpfstoff-Erstimpfung und Mpox. Impfstoffe nur bei SL-Listung für Alter/Indikation. Zudem: RSV-Antikörper, HIV-PEP. Anhänge 1–4 nur per Verweis publiziert.
Für wen
Apotheken (Impfungen zulasten OKP), Ärztinnen und Ärzte (Anordnungen, RSV-Prophylaxe) sowie Zulassungsinhaberinnen von Impfstoffen (SL-Listung) sind betroffen.
Ab wann
Die Bestimmungen zu Apothekenimpfungen und zur SL-Pflicht für Impfstoffe gelten ab 01.01.2027, alle übrigen Änderungen inkl. Referenzdokument Impfungen ab 01.07.2026.

ApothekenÄrztinnen und ÄrzteZulassungsinhaberinnen Amtlicher Text (Fedlex) ↗

Fedlex 28.05.2026 AS 2026 254 Neues Recht In Kraft ab 01.01.2027

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Als Pharmakopöe gilt neu die Pharmacopoea Europaea, 13. Ausgabe, in der Fassung 13.1 (Ph. Eur. 13.1) vom November 2025. Der Text der Ph. Eur. ist nicht in der Verordnung enthalten. Die gedruckte französische Ausgabe ist beim BBL erhältlich. Bis zur deutschen Fassung sind einzelne deutsche Texte als Druckfahne bei der Abteilung Pharmakopöe von Swissmedic erhältlich.
Für wen
Betroffen sind Apotheken und Herstellerinnen, die Arzneimittel nach den Anforderungen der Pharmakopöe herstellen oder prüfen.
Ab wann
Die Änderung vom 22.05.2026 tritt am 01.01.2027 in Kraft.

ApothekenZulassungsinhaberinnen Amtlicher Text (Fedlex) ↗

Fedlex 13.10.2026 AS 2026 534 Neues Recht In Kraft ab 01.04.2027

Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Als Pharmakopöe gelten neu die Pharmacopoea Europaea, 13. Ausgabe in der Fassung 13.2 (März 2026), und die Pharmacopoea Helvetica, 13. Ausgabe (August 2026). Die Texte selbst sind nicht im Erlass enthalten. Die Ph. Eur. ist gedruckt auf Französisch beim BBL erhältlich, deutsche Einzeltexte bis zur deutschen Ausgabe als Druckfahne bei Swissmedic. Die Ph. Helv. ist auf www.phhelv.ch abrufbar oder beim BBL erhältlich.
Für wen
Betroffen sind Apotheken und Hersteller, für welche die Anforderungen der Pharmakopöe massgebend sind.
Ab wann
Die Änderung tritt am 01.04.2027 in Kraft.

ApothekenZulassungsinhaberinnen Amtlicher Text (Fedlex) ↗

Neueste Veröffentlichungen

BAG 13.10.2026 Mitteilung

Impfen gegen Grippe, Covid-19 und RSV

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Grippe-Impfempfehlung unverändert. Covid-19: für Schwangere ohne Grunderkrankung gibt es neu keine allgemeine Impfempfehlung mehr. RSV: weiterhin ab 75 Jahren und ab 65 Jahren mit bestimmten Grunderkrankungen empfohlen, neu bei schweren Grunderkrankungen mit sehr hohem Risiko bereits ab 18 Jahren. Bei einem Teil der Grippeimpfstoffe gibt es Lieferverzögerungen. Nationale Impfwochen finden in Arztpraxen und Impfapotheken statt.
Für wen
Arztpraxen und Impfapotheken, die gegen Grippe, Covid-19 und RSV beraten und impfen sowie an den Nationalen Impfwochen teilnehmen.
Ab wann
Nationale Impfwochen vom 02.11.2026 bis 07.11.2026 und vom 23.11.2026 bis 28.11.2026; Grippeimpfung ab Mitte Oktober bis zum Beginn der Grippewelle, Covid-19-Impfung ab September.

ApothekenÄrztinnen und Ärzte Amtlicher Text (BAG) ↗

BAG 02.09.2026 Mitteilung

Sicherheitsmerkmale auf Arzneimittelpackungen sollen freiwillig sein

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Der Bundesrat verzichtet auf ein Obligatorium für Sicherheitsmerkmale (2D-Datamatrixcode, Erstöffnungsschutz wie Klebesiegel) auf Arzneimittelpackungen. Grund ist die breite Ablehnung in der Vernehmlassung. Er beantragt dem Parlament, die Motion Ettlin (22.3859) in diesem Punkt abzuschreiben. Anbringen und Überprüfung bleiben gemäss HMG und Verordnung freiwillig. Ein Obligatorium kann später erneut geprüft werden.
Für wen
Zulassungsinhaberinnen, Grossisten, Apotheken und selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte müssen Sicherheitsmerkmale weiterhin nicht zwingend anbringen bzw. überprüfen.
Ab wann
Mitteilung vom 02.09.2026 ohne Inkrafttretensdatum; der Entscheid über die Abschreibung der Motion liegt beim Parlament.

ZulassungsinhaberinnenGrosshandelApothekenÄrztinnen und Ärzte Amtlicher Text (BAG) ↗

Fedlex 16.07.2026 BBl 2026 1948 Mitteilung

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Bezug von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen im EWR)

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Der Bundesrat beantragt einen neuen Art. 34 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 KVG: Die OKP soll bestimmte ärztlich verordnete MiGeL-Produkte zum Eigengebrauch vergüten können, die Versicherte im EWR beziehen (v. a. Verbrauchsmaterial wie Inkontinenzmaterial, Blutzuckerteststreifen, Stomaartikel). Die Vergütung erfolgt bis zum HVB und setzt einen Abgabevertrag voraus. Details folgen auf Verordnungsstufe; der Gesetzesentwurf selbst ist im Text nicht enthalten.
Für wen
Betroffen sind Apotheken und weitere MiGeL-Abgabestellen in der Schweiz, die bei den bezeichneten Produkten Konkurrenz durch Abgabestellen im EWR erhalten könnten, sowie Ärztinnen und Ärzte, welche die Produkte verordnen.
Ab wann
Botschaft vom 24.06.2026 an das Parlament; das Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat, ein Datum steht noch nicht fest.

ApothekenÄrztinnen und ÄrzteGrosshandel Amtlicher Text (Fedlex) ↗

Swissmedic 30.06.2026 Mitteilung

Behördenübergreifende Schwerpunktaktion «Peptide 2026»

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Am 22.06.2026 wurden 46 Sendungen mit peptidhaltigen Präparaten kontrolliert. 23 wurden zurückbehalten (21 als Doping, 2 als Arzneimittel eingestuft), 23 trotz Gesundheitsgefahr innerhalb der Toleranzgrenzen freigegeben, etwa 80 % stammten aus Polen. Swissmedic hält fest, dass Vertrieb und Dropshipping nicht zugelassener Arzneimittel in der Schweiz illegal sind, auch bei Deklarationen wie «Research Chemical».
Für wen
Apotheken und Ärztinnen und Ärzte sind als Ansprechpersonen bei Beschwerden nach Anwendung solcher Produkte genannt; Swissmedic verweist Betroffene an eine medizinische Fachperson.
Ab wann
Mitteilung vom 30.06.2026 zur Aktion vom 22.06.2026, ohne neue rechtliche Fristen.

ApothekenÄrztinnen und Ärzte Amtlicher Text (Swissmedic) ↗

BAG 19.06.2026 Vernehmlassung Frist 16.10.2026

Revision des Heilmittelgesetzes: Bundesrat will Arzneimittelversorgung stärken

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Vorgeschlagen: Grossisten und Importeure dürfen bei Mangellagen befristet nicht zugelassene Arzneimittel einführen, Apotheken diese selbst herstellen. Das Versandhandelsverbot wird aufgehoben (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept, neu auch Drogerien, kantonale Bewilligung bleibt). Geregelt werden die Einzelabgabe bei zu grossen Packungen (v.a. Antibiotika), vereinfachte Zulassungen und eine Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte.
Für wen
Betroffen sind Apotheken und Drogerien (Herstellung, Versandhandel, Einzelabgabe), Grossisten und Importeure (Ersatzimporte), Zulassungsinhaberinnen sowie Hersteller und Importeure von Medizinprodukten (Aufsichtsabgabe).
Ab wann
Die Vernehmlassung läuft vom 19.06.2026 bis zum 16.10.2026; ein Datum für das Inkrafttreten ist nicht festgelegt.

Weitere Dokumente zum gleichen Thema

ApothekenGrosshandelÄrztinnen und ÄrzteZulassungsinhaberinnen Amtlicher Text (BAG) ↗

Fedlex 09.06.2026 AS 2026 294 Neues Recht In Kraft ab 01.07.2026

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 2)

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Leistungserbringer müssen ihre Rechnungen dem Schuldner elektronisch übermitteln; auf Verlangen erhält die versicherte Person sie kostenlos in Papierform. Leistungserbringer und Versicherer vereinbaren einen gesamtschweizerisch einheitlichen Übermittlungsstandard, ohne Einigung innert zwei Jahren legt ihn der Bundesrat fest. Versicherer dürfen Versicherte gezielt über kostengünstigere Leistungen, besondere Versicherungsformen und Prävention informieren.
Für wen
Apotheken und Ärztinnen und Ärzte als Leistungserbringer nach KVG müssen ihre Rechnungen elektronisch übermitteln.
Ab wann
Art. 42 Abs. 3ter, Abs. 2 der Übergangsbestimmungen, Art. 56a und 84 Abs. 1 Bst. j gelten ab 01.07.2026; die übrigen Bestimmungen (u. a. Apothekerleistungen, Rückerstattungen, vorläufige Vergütung und Ausgleich bei grossem Marktvolumen) setzt der Bundesrat später in Kraft.

ApothekenÄrztinnen und Ärzte Amtlicher Text (Fedlex) ↗

BAG 06.05.2026 Vernehmlassung Frist 25.08.2026

Das Integritätsgebot im Arzneimittelbereich wird auf Medizinprodukte ausgeweitet

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Das Integritätsgebot des HMG, das bisher nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, soll mit einer Änderung der VITH auch für Medizinprodukte gelten: Abgabe und Anwendung sollen frei von finanziellen Anreizen sein. Ausgenommen sind Produkte mit geringen Risiken (Klasse I, z.B. Pflaster) und Produkte zur Eigenanwendung ohne vorgängige Fachberatung (z.B. Kontaktlinsen). Zudem werden Besonderheiten wie Muster und Demonstrationsprodukte präzisiert.
Für wen
Betroffen sind Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Spitäler, die Medizinprodukte abgeben oder anwenden.
Ab wann
Die Vernehmlassung läuft vom 06.05.2026 bis zum 25.08.2026; ein Datum des Inkrafttretens ist nicht genannt.

ApothekenÄrztinnen und ÄrzteGrosshandelZulassungsinhaberinnen Amtlicher Text (BAG) ↗

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung. Die Zusammenfassungen werden automatisch von einem KI-System (Claude, Anthropic) aus den amtlichen Texten erstellt und dienen nur der Orientierung. Sie haben keinerlei Rechtswirkung, können Fehler oder Lücken enthalten und ersetzen weder die Lektüre des amtlichen Textes noch eine Beratung. Massgebend ist allein der von der Quelle veröffentlichte Text, den Sie über den Link bei jedem Eintrag erreichen. Die Titel sind die Originaltitel der Behörden. Haftungsausschluss

Quellen: Amtliche Sammlung und Bundesblatt (fedlex.admin.ch), Swissmedic, BAG (news.admin.ch). Tägliche Aktualisierung.