SLRadarby ERUNNA SA

Neue Vorschriften für Apotheken, Ärzteschaft und Grosshandel

Verordnungen, Gesetze, Vernehmlassungen und Mitteilungen von BAG, Swissmedic und Amtlicher Sammlung (Fedlex), die für die Praxis relevant sind – jeweils in drei Zeilen zusammengefasst, mit Link zum amtlichen Text.

Quellen zuletzt geprüft: 26.10.2026 um 07:05 Uhr (automatisch, täglich um 07:05 Uhr).

SL Radar by ERUNNA SA

Demnächst: Inkrafttreten und Fristen

Fedlex 16.10.2026 BBl 2026 2759 Vernehmlassung Frist 28.01.2027

Vernehmlassungsverfahren. WBF. Verordnung über die Meldestelle für lebenswichtige Medizinprodukte

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Das WBF schickt eine Verordnung über eine Meldestelle für lebenswichtige Medizinprodukte in die Vernehmlassung. Damit wird der Auftrag des Bundesrats umgesetzt, ein Monitoring der Versorgungslage bei lebenswichtigen Medizinprodukten einzuführen. Der Verordnungsentwurf und die Erläuterungen sind nur über den Link in den Vernehmlassungsunterlagen abrufbar, die Mitteilung enthält keine Einzelheiten.
Für wen
Betroffen sind Akteure der Versorgung mit lebenswichtigen Medizinprodukten; wer meldepflichtig wäre, geht aus der Mitteilung nicht hervor.
Ab wann
Die Vernehmlassung wurde am 14.10.2026 eröffnet und dauert bis am 28.01.2027; ein Datum für das Inkrafttreten ist nicht genannt.

ZulassungsinhaberinnenGrosshandel Amtlicher Text (Fedlex) ↗

Neueste Veröffentlichungen

Swissmedic 23.09.2026 Wegleitung / Auslegung

I-SMI.TI.22e Notifications according to Article 41, MPLO

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Swissmedic hat eine neue Version der Technischen Interpretation I-SMI.TI.22e «Notifications according to Article 41, MPLO» (Meldungen nach Art. 41 AMBV) aufgeschaltet. Die TI legen den Bewilligungsinhabern dar, welche Anforderungen für eine GMP-/GDP-konforme Tätigkeit gelten. Der Inhalt ist nur im PDF (Englisch) veröffentlicht und im Text nicht wiedergegeben.
Für wen
Betroffen sind Inhaber einer Betriebsbewilligung nach AMBV, namentlich Grosshändler und Hersteller, die Meldungen nach Art. 41 AMBV vornehmen müssen.
Ab wann
Das Dokument ist auf den 23.09.2026 datiert; ein Datum für die Anwendung wird nicht genannt.

GrosshandelZulassungsinhaberinnen Amtlicher Text (Swissmedic) ↗

BAG 02.09.2026 Mitteilung

Sicherheitsmerkmale auf Arzneimittelpackungen sollen freiwillig sein

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Der Bundesrat verzichtet auf ein Obligatorium für Sicherheitsmerkmale (2D-Datamatrixcode, Erstöffnungsschutz wie Klebesiegel) auf Arzneimittelpackungen. Grund ist die breite Ablehnung in der Vernehmlassung. Er beantragt dem Parlament, die Motion Ettlin (22.3859) in diesem Punkt abzuschreiben. Anbringen und Überprüfung bleiben gemäss HMG und Verordnung freiwillig. Ein Obligatorium kann später erneut geprüft werden.
Für wen
Zulassungsinhaberinnen, Grossisten, Apotheken und selbstdispensierende Ärztinnen und Ärzte müssen Sicherheitsmerkmale weiterhin nicht zwingend anbringen bzw. überprüfen.
Ab wann
Mitteilung vom 02.09.2026 ohne Inkrafttretensdatum; der Entscheid über die Abschreibung der Motion liegt beim Parlament.

ZulassungsinhaberinnenGrosshandelApothekenÄrztinnen und Ärzte Amtlicher Text (BAG) ↗

Fedlex 16.07.2026 BBl 2026 1948 Mitteilung

Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Bezug von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen im EWR)

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Der Bundesrat beantragt einen neuen Art. 34 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 KVG: Die OKP soll bestimmte ärztlich verordnete MiGeL-Produkte zum Eigengebrauch vergüten können, die Versicherte im EWR beziehen (v. a. Verbrauchsmaterial wie Inkontinenzmaterial, Blutzuckerteststreifen, Stomaartikel). Die Vergütung erfolgt bis zum HVB und setzt einen Abgabevertrag voraus. Details folgen auf Verordnungsstufe; der Gesetzesentwurf selbst ist im Text nicht enthalten.
Für wen
Betroffen sind Apotheken und weitere MiGeL-Abgabestellen in der Schweiz, die bei den bezeichneten Produkten Konkurrenz durch Abgabestellen im EWR erhalten könnten, sowie Ärztinnen und Ärzte, welche die Produkte verordnen.
Ab wann
Botschaft vom 24.06.2026 an das Parlament; das Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat, ein Datum steht noch nicht fest.

ApothekenÄrztinnen und ÄrzteGrosshandel Amtlicher Text (Fedlex) ↗

BAG 19.06.2026 Vernehmlassung Frist 16.10.2026

Revision des Heilmittelgesetzes: Bundesrat will Arzneimittelversorgung stärken

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Vorgeschlagen: Grossisten und Importeure dürfen bei Mangellagen befristet nicht zugelassene Arzneimittel einführen, Apotheken diese selbst herstellen. Das Versandhandelsverbot wird aufgehoben (nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept, neu auch Drogerien, kantonale Bewilligung bleibt). Geregelt werden die Einzelabgabe bei zu grossen Packungen (v.a. Antibiotika), vereinfachte Zulassungen und eine Aufsichtsabgabe für Medizinprodukte.
Für wen
Betroffen sind Apotheken und Drogerien (Herstellung, Versandhandel, Einzelabgabe), Grossisten und Importeure (Ersatzimporte), Zulassungsinhaberinnen sowie Hersteller und Importeure von Medizinprodukten (Aufsichtsabgabe).
Ab wann
Die Vernehmlassung läuft vom 19.06.2026 bis zum 16.10.2026; ein Datum für das Inkrafttreten ist nicht festgelegt.

Weitere Dokumente zum gleichen Thema

ApothekenGrosshandelÄrztinnen und ÄrzteZulassungsinhaberinnen Amtlicher Text (BAG) ↗

BAG 06.05.2026 Vernehmlassung Frist 25.08.2026

Das Integritätsgebot im Arzneimittelbereich wird auf Medizinprodukte ausgeweitet

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung
Was ändert sich
Das Integritätsgebot des HMG, das bisher nur für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt, soll mit einer Änderung der VITH auch für Medizinprodukte gelten: Abgabe und Anwendung sollen frei von finanziellen Anreizen sein. Ausgenommen sind Produkte mit geringen Risiken (Klasse I, z.B. Pflaster) und Produkte zur Eigenanwendung ohne vorgängige Fachberatung (z.B. Kontaktlinsen). Zudem werden Besonderheiten wie Muster und Demonstrationsprodukte präzisiert.
Für wen
Betroffen sind Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Spitäler, die Medizinprodukte abgeben oder anwenden.
Ab wann
Die Vernehmlassung läuft vom 06.05.2026 bis zum 25.08.2026; ein Datum des Inkrafttretens ist nicht genannt.

ApothekenÄrztinnen und ÄrzteGrosshandelZulassungsinhaberinnen Amtlicher Text (BAG) ↗

Automatische Zusammenfassung, ohne Rechtswirkung. Die Zusammenfassungen werden automatisch von einem KI-System (Claude, Anthropic) aus den amtlichen Texten erstellt und dienen nur der Orientierung. Sie haben keinerlei Rechtswirkung, können Fehler oder Lücken enthalten und ersetzen weder die Lektüre des amtlichen Textes noch eine Beratung. Massgebend ist allein der von der Quelle veröffentlichte Text, den Sie über den Link bei jedem Eintrag erreichen. Die Titel sind die Originaltitel der Behörden. Haftungsausschluss

Quellen: Amtliche Sammlung und Bundesblatt (fedlex.admin.ch), Swissmedic, BAG (news.admin.ch). Tägliche Aktualisierung.